Die Hausratversicherung zahlt nicht für gestohlene Gegenstände aus einem Auto, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Wagen aufgebrochen wurde. Selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe die Verriegelung elektronisch manipuliert haben, gibt es ohne Aufbruchsspuren keinen Versicherungsschutz.

„Relay Attack“ nicht beweisbar

Laut Versicherungsbedingungen soll jedoch „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ dem Aufbrechen gleichstehen. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels des sogenannten „Relay Attack“ habe der Kläger aber nicht bewiesen. Bei „Relay Attack“fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab. Mittels der Schlüsseldaten kann er dann das Auto wieder öffnen. Die könne zwar als Öffnen im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger konnte aber nicht beweisen, dass das Auto verschlossen war.

„Jamming“erfüllt Versicherungsbedingungen nicht

Beim „Jamming“ blockiert ein sender, der „Jammer“ die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen wird. Da das Fahrzeug also offen bleibe, fehle es laut dem Gericht beim „Jamming“ immer an der bedingungsgemäßen Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Der Diebstahl wäre in dem Fall nicht aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt.

(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2019 Az.: 32 C 2803/18 (27))


Asscompact | S.118 |  Mai 2019