Beschäftigte, die auf dem Heimweg von ihrer Arbeit mit ihrem Fahrzeug an einem Briefkasten anhalten, um einen Privatbrief einzuwerfen, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie dabei verunglücken. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. Mai 2019 entschieden (B 2 U 31/17 R).

 

Geklagt hatte eine Frau, die Mitte März 2014 auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause mit ihrem Personenkraftwagen an einem auf dem Heimweg liegenden Postbriefkasten angehalten hatte. In den wollte sie einen Privatbrief einwerfen.

Als die Frau aus ihrem Fahrzeug ausstieg, fiel sie hin. Dabei zog sie sich eine Fußverletzung zu.

Verrichtung im Vorbeigehen

Wegen der Verletzungsfolgen wollte die Klägerin Leistungen ihrer gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Denn schließlich habe sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen ihrer Arbeitsstelle und ihrer Wohnung ereignet. Der Briefeinwurf sei daher bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des versicherten Wegs anzusehen.

Dieser Argumentation schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Chemnitzer Sozialgericht an. Der Unfall habe sich bei einer lediglich geringfügigen Unterbrechung des versicherten Weges ereignet.

Außerdem habe es sich bei der beabsichtigten Verrichtung um eine Tätigkeit gehandelt, die quasi „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenbei“ ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erledigt werden konnte. Trotz des eigenwirtschaftlichen privaten Charakters der Handlung sei der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung daher nicht unterbrochen gewesen.

Heimweg unterbrochen

Doch dem wollten sich weder das in Berufung mit dem Fall befasste sächsische Landessozialgericht, noch das von der Klägerin in Revision angerufene Bundessozialgericht anschließen. Beide Gerichte hielten die Klage der Beschäftigten, den Vorfall als versicherten Wegeunfall anzuerkennen, für unbegründet.

Es sei zwar unbestritten, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf einem versicherten Heimweg befunden hat. Diesen Weg habe sie jedoch unterbrochen, als sie ihren Pkw verließ, um einen privaten Brief in einen Postbriefkasten einzuwerfen.

Keine nur geringfügige Unterbrechung

Die Richter hielten die Unterbrechung auch nicht für nur geringfügig. Von Geringfügigkeit und damit von einem Wegeunfall könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist.

Das sei in der entschiedenen Sache jedoch nicht der Fall. Denn schließlich habe die Klägerin ihr Fahrzeug anhalten und aussteigen müssen, um zu dem Briefkasten gehen und ihre private Post einwerfen zu können.

Nach Ansicht der Richter kann daher nicht von einer nicht nennenswerten Verzögerung und einer Tätigkeit, die „im Vorbeigehen“ hätte erledigt werden können, ausgegangen werden.


Versicherungsbote 09.05.2019: https://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/unfall-beim-stopp-am-briefkasten-135618.php