Ein versicherter Wegeunfall ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil der Versicherte Cannabis konsumiert hat. Auch bei einem nachgewiesenen THC-Wert von 10ng/ml im Serum müssen für die Verneinung eines versicherten Arbeitsunfalls immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Hierfür trägt die Unfallversicherung die Beweislast. (Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 07.02.2019, AZ:S 19 U 40/18)


Asscompact | S.116 | Mai 2019