Das Sozialgericht Stuttgart hat geurteilt, dass die gesetzliche Unfallversicherung unter gewissen Voraussetzungen auch während Rehabilitationsmaßnahmen für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung aufkommen muss.

Geklagt hatte eine Mutter, die Infolge eines Wegeunfalls mehrere Knochenbrüche erlitt und daher Betreuung für Haushalt und Kinder von der BG erhielt. Diese stellte jedoch die Unterstützung ein, sobald sich die Frau wieder ohne Hilfsmittel fortbewegen konnte. Da jedoch weitere medizinisch notwendige Reha-Maßnahmen anstanden, war nach Meinung der Klägerin eine weitere Unterstützung notwendig.

Das Gericht bestätigte die Klage in Teilen. Denn es müssen mehrere Faktoren erfüllt sein, um eine Kostenübernahme rechtfertigen zu können.

  • anerkannter Arbeitsunfall nach SGB VII
  • medizinische Reha-Maßnahmen zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (und/oder Gemeinschaft) führen
  • notwendigen Reha-Maßnahmen stehen den Aufgaben für Haushalt und Kinderbetreuung entgegen
  • keine weiteren erwachsende Personen im Haushalt oder Kinder die bereits das 12 Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen Kinder mit Behinderungen)